(1. DV LuftGerPV)
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Ausfertigungsdatum: 26.07.1999


§ 9 1. DV LuftGerPV Instandhaltungsbetriebshandbuch

(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe gelten JAR-145.65 und 145.70.

(2) Für nach § 18 LuftGerPV genehmigte Betriebe muß das Instandhaltungsbetriebshandbuch unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Art und Umfang der Instandhaltungs-, Änderungs- und Prüfarbeiten ergeben, und unter Berücksichtigung der Arten und Muster des Luftfahrtgeräts, die Gegenstand der Instandhaltung, Änderung und Prüfung sind, neben den Angaben in § 3 mindestens enthalten:

1.
einen Organisationsplan des Betriebs;
2.
Festlegung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs für das leitende und technische Personal;
3.
Beschreibung von Verfahren, soweit angewandt, über
a)
die Durchführung der Wartungsarbeiten sowie kleiner Reparaturen und kleiner Änderungen;
b)
die Durchführung der Grund- und Teilüberholungen, der großen Reparaturen und großen Änderungen;
c)
die Bescheinigung der Prüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät;
d)
die Führung der Prüfaufzeichnungen;
e)
Auswertung der Wägungen an Luftfahrzeugen;
f)
die Lagerhaltung und die Ersatzteilbeschaffung;
g)
die Vergabe von Arbeiten an andere Stellen;
h)
vertragliche Beziehungen zu Luftfahrtunternehmen und Herstellern von Luftfahrtgerät;
i)
die Prüfprogramme und Prüfverfahren;
4.
Qualitätsmanagement-Verfahren.

(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen müssen vor deren Umsetzung vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.