(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe gelten JAR-145.65 und 145.70.
(2) Für nach § 18 LuftGerPV genehmigte Betriebe muß das Instandhaltungsbetriebshandbuch unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Art und Umfang der Instandhaltungs-, Änderungs- und Prüfarbeiten ergeben, und unter Berücksichtigung der Arten und Muster des Luftfahrtgeräts, die Gegenstand der Instandhaltung, Änderung und Prüfung sind, neben den Angaben in § 3 mindestens enthalten:
- 1.
-
einen Organisationsplan des Betriebs;
- 2.
-
Festlegung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs für das leitende und technische Personal;
- 3.
-
Beschreibung von Verfahren, soweit angewandt, über
- a)
-
die Durchführung der Wartungsarbeiten sowie kleiner Reparaturen und kleiner Änderungen;
- b)
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die Durchführung der Grund- und Teilüberholungen, der großen Reparaturen und großen Änderungen;
- c)
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die Bescheinigung der Prüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät;
- d)
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die Führung der Prüfaufzeichnungen;
- e)
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Auswertung der Wägungen an Luftfahrzeugen;
- f)
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die Lagerhaltung und die Ersatzteilbeschaffung;
- g)
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die Vergabe von Arbeiten an andere Stellen;
- h)
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vertragliche Beziehungen zu Luftfahrtunternehmen und Herstellern von Luftfahrtgerät;
- i)
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die Prüfprogramme und Prüfverfahren;
- 4.
-
Qualitätsmanagement-Verfahren.
(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen müssen vor deren Umsetzung vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.