(1. DV LuftGerPV)
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Ausfertigungsdatum: 26.07.1999


§ 3 1. DV LuftGerPV Antragstellung

(1) Betriebe nach § 1 bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Der Antrag auf Genehmigung oder auf Änderung der Genehmigung erfolgt auf einem Formular und in einer vom Luftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Weise. Dem Antrag sind Kopien des Instandhaltungsbetriebshandbuchs bzw. dessen Änderungen in erforderlicher Anzahl beizufügen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Es ist berechtigt, Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzuführen.