(1. DV LuftGerPV)
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Ausfertigungsdatum: 26.07.1999


§ 2 1. DV LuftGerPV Umfang und Inhalt der Genehmigung

(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe sind § 18 Abs. 2 bis 4 sowie § 19 Abs. 5 LuftGerPV anzuwenden.

(2) Die Instandhaltung, Änderung und Prüfung von Luftfahrtgerät ist nur in den hierfür genehmigten Betriebsstätten zulässig. Die Instandhaltung gemäß JAR-145.75 (c) bleibt hiervon unberührt.