(1. DV-BRüG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 14.05.1965


§ 8 1. DV-BRüG

Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966 bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen sein. Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem in § 4 Nr. 7 genannten Bereich beziehen, endet die Antragsfrist jedoch erst am 1. Januar 1967.