Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen