(1. DV-BRüG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 14.05.1965


§ 7 1. DV-BRüG

Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.