Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten
- 1.
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die in § 1 genannten Gebiete,
- 2.
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das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig,
- 3.
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die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok,
- 4.
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das Protektorat Böhmen und Mähren,
- 5.
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der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,
- 6.
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das Königreich Italien,
- 7.
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das Königreich Griechenland.