(1. DV-BEG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 13.04.1966


§ 9 1. DV-BEG Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern

Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.