(1. DV-BEG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 13.04.1966


§ 18 1. DV-BEG Erlöschen der Rente

Die Rente erlischt

1.
für jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme der Kinder, der Verwandten aufsteigender Linie und der Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem er heiratet oder wiederheiratet,
3.
für Kinder und elternlose Enkel auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 vorliegen,
4.
für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre Erziehung von anderer Seite laufend

 ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1990ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 2002ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich,
ab 1. Juni 2008ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,
ab 1. Juli 2010ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,
ab 1. Oktober 2012ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,
ab 1. August 2014ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich und
ab 1. September 2016ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich
gezahlt wird.
5.
für Verwandte der aufsteigenden Linie und für Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem die Bedürftigkeit weggefallen ist.