(1. DV-BEG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 13.04.1966


§ 15 1. DV-BEG Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.