Ausfertigungsdatum: 01.12.2014
(1) Werden in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Person ihren Meldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde gemäß § 33 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes den für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden unverzüglich die fortgeschriebenen Daten sowie die Hinweise, die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeichert worden sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person der Status der Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1301a) zu übermitteln.
(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 14, 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung oder findet ein Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt statt, so übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind zusätzlich anzugeben:
(5) Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und ihr folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):