§ 27 1. BImSchV Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013
An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
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