Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 26.01.2010


§ 21 1. BImSchV Weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.