Entscheidungsdatum: 23.10.2018
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Mannheim bestimmt.
I. Die Beklagten sind Zuckerhersteller mit Sitz in Mannheim, Braunschweig bzw. Köln, die die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz infolge von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen in Anspruch nimmt, nachdem das Bundeskartellamt gegen die Beklagten bestandskräftig entsprechende Bußgeldbescheide erlassen hat.
Nachdem die Beklagte zu 3 die (internationale und) örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim gerügt und dieses Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit geäußert hat, hat die Klägerin die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe möchte den Antrag zurückweisen, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (WuW 2017, 411 = NZKart 2017, 439) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.
1. Das vorlegende Oberlandesgericht meint, die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen nicht vor. Es geht nach dem Zusammenhang der Gründe seines Vorlagebeschlusses zwar selbst davon aus, dass der durch begangene Kartellrechtsverstöße begründete besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als allein in Betracht kommender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Streitfall nicht eröffnet ist. Der für die geltend gemachten Schäden ursächliche Handlungsort der Kartellabsprachen lasse sich nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen. Soweit es auf den Sitz des jeweils geschädigten Unternehmens als Ort des Schadenseintritts ankomme, seien verschiedene Anknüpfungsorte maßgeblich, weil die Klägerin nicht nur eigene sondern auch ihr abgetretene Ansprüche geltend mache. Das vorlegende Gericht nimmt aber an, ein Kläger könne nicht durch Erwerb fremder Forderungen im Wege der Abtretung eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und in der Folge die Zuständigkeit eines dafür an sich unzuständigen Gerichts herbeiführen, sondern sei gezwungen, diese an dem für den jeweiligen Anspruch eröffneten Gerichtsstand geltend zu machen.
In diesem Punkt seiner Beurteilung würde das vorlegende Oberlandesgericht von der des Oberlandesgerichts Celle abweichen, das die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei vergleichbarer Sachlage aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen bejaht hat.
2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Klägerin im Vorfeld hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht Mannheim sich weiterhin für die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Ansprüche örtlich unzuständig erachtet, insoweit (Teil-)Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht beantragt und das Landgericht seine diesbezügliche Auffassung bekräftigt hat.
Mit einem solchen hilfsweise formulierten Begehren will ein Kläger regelmäßig prozessual erklären, dass er kein klageabweisendes Prozessurteil wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit hinnehmen möchte, sondern notfalls die (Teil-)Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit in Kauf nimmt. Eine Bindungswirkung dahin, dass damit ein späterer, vor Wirksamwerden eines entsprechenden Verweisungsbeschlusses gestellter Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ausgeschlossen ist, entfaltet ein solches Begehren nicht.
III. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Mannheim.
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) Die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, werden als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt. Dass die Klägerin das angerufene Landgericht Mannheim zunächst für das nach § 32 ZPO zuständige Gericht gehalten hat, könnte einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Wahl eines unter mehreren Gerichtsständen zuständigen Gerichts (§ 35 ZPO) nur entgegenstehen, wenn sich ein gemeinschaftlich bestehender Handlungs- oder Erfolgsort nach ihrem insoweit maßgeblichen tatsächlichen Vorbringen zuverlässig feststellen ließe. Das hat das vorlegende Gericht jedoch zu Recht verneint.
b) Das vorlegende Gericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein gemeinsamer Handlungsort anhand des bisherigen Sach- und Streitstands nicht zuverlässig festgestellt werden kann.
c) Ebenfalls zutreffend ist das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass auch ein gemeinschaftlicher Ort des Schadenseintritts nicht besteht.
Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung liegt der Ort des Schadenseintritts dort, wo in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111). Stehen Schäden eines Unternehmen aus verbotenen Kartellabsprachen in Rede, liegt dieser Erfolgsort grundsätzlich am Sitz des Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide; OLG Celle, WuW 2017, 411 = NZKart 2017, 439 Rn. 23 mwN). Die spätere Abtretung eines auf Ersatz für solche Schäden gerichteten Anspruchs ist ohne Einfluss auf die Bestimmung des Erfolgsortes. Für die Annahme einer Surrogation des Ortes des Schadenseintritts infolge einer Abtretung besteht materiell-rechtlich kein Raum; aus § 32 ZPO ergibt sich nichts anderes; danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung "begangen ist".
Im Streitfall besteht, wovon auch das vorlegende Gericht ausgegangen ist, ein einheitlicher, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begründender Begehungsort schon deshalb nicht, weil die Klägerin und die Zedentin ihren Sitz zur maßgeblichen Zeit in unterschiedlichen Gerichtsbezirken hatten.
d) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts folgt daraus für die Konstellation des Streitfalls nicht, dass keine die abgetretenen Ansprüche einbeziehende Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen dürfte, sondern die Klägerin gezwungen wäre, diese gegebenenfalls am (jeweiligen) Sitz des Zedenten geltend zu machen.
aa) Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für "den Rechtsstreit" ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht (dazu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind, wie auch das vorlegende Gericht nicht verkannt hat, im Streitfall erfüllt.
bb) Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht aus Rechtsgründen kein Anlass, hiervon solche prozessualen Ansprüche auszunehmen, die aus dem Kläger abgetretenem Recht hergeleitet werden. Für den oder die jeweiligen Beklagten resultieren daraus keine den Ort ihrer eigenen gerichtlichen Inanspruchnahme betreffenden spezifischen Nachteile oder Risiken, weil die Abtretung ohne Einfluss auf die dem Kläger eröffneten Gerichtsstände ist. Das gilt, wie ausgeführt, insbesondere auch für den deliktischen und dabei an den Ort des Schadenseintritts anknüpfenden Gerichtsstand aus § 32 ZPO. Dieser bleibt ungeachtet der Abtretung beim Sitz des geschädigten Unternehmens zur Tatzeit (oben Rn. 13).
cc) Wird ein beklagtes Unternehmen als Schuldnerin eines deliktischen Anspruchs auf Ersatz eines Vermögensschadens in Streitgenossenschaft mit anderen Personen verklagt, muss es lediglich hinnehmen, dass unter den Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gericht als zuständig bestimmt wird, an dem es selbst nicht seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das beruht in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation aber nicht auf Umständen, die mit der Abtretung des entsprechenden Anspruchs durch einen Zedenten zusammenhängen. Die beantragte Gerichtsstandsbestimmung wäre vielmehr auch dann möglich, wenn die Klägerin und die Zedentin ihre Ansprüche jeweils aus eigenem Recht als Streitgenossinnen geltend machen würden.
Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands stellt nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwar darauf ab, dass mehrere Beklagte gemeinsam in Anspruch genommen werden sollen, ohne dass ein gemeinsamer Gerichtsstand zur Verfügung steht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1972 - I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7). Dem Umstand, dass das Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstands im Streitfall nicht darauf beruht, dass die Klägerin mehrere Beklagte in Anspruch nimmt, sondern darauf, dass sie Ansprüche mehrerer Geschädigter geltend macht, kommt schon angesichts dessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch für diese Konstellation entspricht es vielmehr dem mit § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angestrebten Zweck der Prozessökonomie, eine gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche zu ermöglichen, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht.
e) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Umstand, dass eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO grundsätzlich nur zulässig ist, wenn das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist, keine abweichende Beurteilung.
§ 260 ZPO ist zwar zu entnehmen, dass eine objektive Klagehäufung für sich gesehen nicht die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Anspruch begründen kann, für den es nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuständig ist. Zu den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften gehört aber auch § 36 ZPO. Deshalb ist es auch im Anwendungsbereich von § 260 ZPO nicht ausgeschlossen, eine Zuständigkeit im Wege der Gerichtsstandsbestimmung zu begründen.
f) Ausgeschlossen ist eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lediglich, wenn mehrere Kläger Ansprüche geltend machen, für die aufgrund einer besonderen Regelung ausschließlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Klägers zuständig ist. In dieser Konstellation dürfen und müssen die Kläger analog § 35 ZPO unter den danach in Betracht kommenden Gerichten auswählen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - I ARZ 447/91, NJW 1991, 2910, juris Rn. 4 ff.).
Eine solche Konstellation liegt im Streitfall indes nicht vor. Für die geltend gemachten Ansprüche besteht keine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz der Klägerin oder der Zedentin.
g) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nichts Abweichendes.
Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. Mai 2015 (EuGH, GRUR Int. 2015, 1176 - CDC Hydrogen Peroxide).
Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 55 dieses Urteils ausgeführt, dass ein Kläger, der die Schadensersatzforderungen mehrerer Unternehmen bündelt, für den Schaden jedes dieser Unternehmen getrennt jeweils bei dem Gericht Klage erheben müsse, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Sitz dieser Unternehmen liegt, weil die Zuständigkeit eines auf der Grundlage der Verwirklichung des Schadenserfolgs angerufenen Gerichts auf den Schaden des Unternehmens beschränkt ist, dessen Sitz in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Das vorlegende Gericht hat bei seinen Schlussfolgerungen aus diesen Erwägungen des Gerichtshofs aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich isoliert auf die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 VO (EG) 44/01 (jetzt: Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/12) beziehen und sich deshalb daraus nicht etwa ein ausschließlicher Gerichtsstand bei dem Gericht ergibt, in dessen Bezirk ein geschädigtes Unternehmen seinen Sitz hat. Das findet seine Bestätigung schon darin, dass in derselben Entscheidung auch ausgesprochen ist, Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/01 (jetzt: Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 1215/12) sei dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden.
2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Streitfall für alle geltend gemachten Ansprüche gegeben. Die Klägerin und die Zedentin haben ihren Sitz in Deutschland.
Die Beklagte zu 3 macht geltend, dass die Klägerin Tochtergesellschaft eines in den Niederlanden geschäftsansässigen Konzerns ist und sich die Schäden dort mittelbar ausgewirkt haben könnten. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil mit der Klage jedenfalls auch Ersatz für Schäden verlangt wird, bei denen der maßgebliche Erfolgsort im Inland liegt.
3. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11).
Unter diesen Umständen spricht alles dafür, als zuständiges Gericht das von der Klägerin von Anfang an angegangene Landgericht Mannheim zu bestimmen, in dessen Bezirk die Beklagte zu 1 als größter der verklagten Zuckerhersteller ihren Sitz hat und das nicht nur bereits mit dem Streitstoff des vorliegenden Rechtsstreits vertraut ist, sondern wo auch mehrere Parallelprozesse in zum Teil schon fortgeschrittenem Verfahrensstadium anhängig sind. Gründe dafür, die für die Beklagte zu 3 eine Verhandlung in Mannheim unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Bacher |
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Gröning |
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Grabinski |
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Deichfuß |
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Kober-Dehm |
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