Entscheidungsdatum: 16.03.2014
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft die nicht rechtzeitige Entscheidung über einen Eilantrag im Hinblick auf die Nichtgewährung eines begleiteten Ausgangs zur Wahrnehmung eines Beratungsgesprächs.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde scheitert nicht daran, dass nach eingetretener Erledigung durch Verstreichen des Termins, zu dem der Beschwerdeführer eine Ausführung begehrte, und durch die zwischenzeitliche Haftentlassung ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht mehr bestünde. Sofern ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede steht, ist ein Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzanliegens dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann, das ursprüngliche Rechtsschutzanliegen sich also typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigt (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 110, 77 <86>; 117, 71 <122 f.>; 117, 244 <268>; für den Strafvollzug s. statt vieler BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, juris, und vom 20. März 2013 - 2 BvR 67/11 -, NJW 2013, S. 1943 <1944>; jew. m.w.N.). Dies betrifft auch die Versagung von Vollzugslockerungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2010 - 2 BvR 2111/09 -, juris) und ist insbesondere bei der Versagung von Vollzugslockerungen für den Zeitraum unmittelbar vor Entlassung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf für diesen Zeitraum beantragte Vollzugslockerungen blieben Gefangene anderenfalls - auch im Hinblick auf entlassungsvorbereitende Lockerungen, denen besondere Bedeutung für die Wiedereingliederung zukommt - systematisch rechtsschutzlos.
b) Im Hinblick auf die Stellungnahme des Justizministeriums erscheint es jedoch nicht mehr angezeigt, die Verfassungsbeschwerde, der grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a) BVerfGG), zur Entscheidung anzunehmen. Insbesondere entsteht dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG).
Mit einer stattgebenden Entscheidung können konkrete Verbesserungen für den Beschwerdeführer angesichts der eingetretenen Erledigung nicht mehr erreicht werden. Für die erkennbar rein versehentliche Fehlleistung im Bereich der Gerichtsverwaltung, auf die die nicht rechtzeitige Bearbeitung seines Antrags zurückzuführen ist, ist dem Beschwerdeführer ausreichende Genugtuung durch den Ausdruck des Bedauerns seitens des Ministeriums zuteil geworden. Zwar ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Gerichtsentscheidung, die den in einer früheren Gerichtsentscheidung liegenden Rechtsverstoß korrigiert - und damit zugleich das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde in Wegfall bringt (vgl. BVerfGE 38, 26 <28 f.>). Mit dem ministeriellen Ausdruck des Bedauerns wird jedoch anerkannt, dass der fragliche Ablauf fehlerhaft war. Nach dem Inhalt der Stellungnahme des Ministeriums zu den gerichtsinternen Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Fehler und zu der Reaktion des Gerichts auf den vorliegenden Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erforderlich ist, um dem hinter der Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses stehenden Anliegen der Vermeidung indirekter Begünstigung einer - sei es auch nur aufgrund organisatorischer Mängel - systematisch rechtswidrigen Praxis Rechnung zu tragen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.