(Zahnärzte-ZV)
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 44 Zahnärzte-ZV

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.