Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (WiKrAusglWG)
Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern

Ausfertigungsdatum: 23.06.1993


§ 3 WiKrAusglWG

Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde Investitionen gefördert:

1.
Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:
a)
für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Umweltschutzmaßnahmen;
b)
Energieversorgung;
c)
Trinkwasserversorgung;
d)
Verkehr;
e)
Erschließung und Sanierung von Industrie- und Gewerbeflächen;
f)
Fremdenverkehr;
2.
Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere zur Modernisierung und Instandsetzung, einschließlich des Studentenwohnraumbaus;
3.
Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbesondere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Erhaltung und Erneuerung historischer Stadtkerne;
4.
Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschulen und Fachhochschulen;
5.
Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung;
6.
für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maßnahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, soweit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbesondere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von sozialen Einrichtungen.