(WerkstoffPrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

Ausfertigungsdatum: 25.06.2013


§ 1 WerkstoffPrAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.