(TÜPrKostO1992GebVUmstV)
Verordnung zur Umstellung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro

Ausfertigungsdatum: 10.12.2001


Anhang IV TÜPrKostO1992GebVUmstV Gebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3486

Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1
Erstmalige PrüfungFür die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
2
Wiederkehrende PrüfungenFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3
Angeordnete PrüfungFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4
Sonstige PrüfungenFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
5
Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
5.2
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.