(TextilGestAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Ausfertigungsdatum: 17.06.2011


§ 3 TextilGestAusbV Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:

1.
Filzen,
2.
Klöppeln,
3.
Posamentieren,
4.
Sticken,
5.
Stricken,
6.
Weben.