Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar (SVSaarAnglG)
Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht

Ausfertigungsdatum: 15.06.1963


§ 30 SVSaarAnglG

(1) Die Leistungen nach §§ 27 bis 29 gelten nicht als Leistungen der Sozialen Sicherheit.

(2) Soweit sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Sozialversicherung einschließlich der Vorschriften über den Sozialrechtsweg entsprechend.

(3) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden im Rahmen der Bundesbeteiligung in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) verrechnet.