Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

Ausfertigungsdatum: 20.07.2001


Anlage X StrlSchV (zu §§ 72 bis 79) Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1828 - 1831;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle
Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeichnung und Behandlung
VerarbeitungszustandBezeichnungBehandlung
CodeCodeCode
1. Verarbeitungszustand
CodeVerarbeitungszustand
RRohabfall
ZZwischenprodukt
KKonditionierter Abfall (Abfallgebinde)
2. Bezeichnung des Abfalls
CodeBezeichnungCodeBezeichnungCodeBezeichnung
AFeste Abfälle anorganischBFeste Abfälle organischCFlüssige Abfälle anorganisch
AAMetalleBALeicht brennbare StoffeCAChemieabwässer
AAAFerritische MetalleBAAPapierCAABetriebsabwässer
AABAustenitische MetalleBABTextilienCABProzessabwässer
AACBuntmetalleBACHolzCACDekontaminationsabwässer
AADSchwermetalleBADPutzwolleCADLaborabwässer
AAELeichtmetalleBAEZellstoffCAEVerdampferkonzentrat
AAFStahl verzinktBAFFolieCAFSchweres Wasser (D(tief)2O)
AAGkontaminierte AnlagenteileBAGPolyethylenCAGSäure
AAHHülsen und Strukturteile  CAHLauge
  BBSchwer brennbare Stoffe  
ABNichtmetalleBBAKunststoffe (ohne PVC)CBSchlämme/Suspensionen
ABABauschuttBBBPVCCBAAbschlämmungen
ABBKies, SandBBCGummiCBBIonenaustauscher-/-harz-Suspension
ABCErdreichBBDAktivkohleCBCFällschlämme
ABDGlasBBEIonenaustauscherharzeCBDSumpfschlämme
ABEKeramikBBFLacke, FarbenCBEDekanterrückstand
ABFIsolationsmaterialBBGChemikalienCBFFeedklärschlämme
ABGKabelBBHKehricht  
ABHGlaswolle  CCBiologische Abwässer
ABIGraphitBCFilterCCAMedizinische Abwässer
ABJAsbest, AsbestzementBCALaborfilterCCBPharma-Abwässer
ABKChemikalienBCBLuftfilterelementeCCCFäkal-Abwässer
  BCCBoxenfilter  
ACFilter  CDSpaltproduktkonzentrate
ACALaborfilterBDBiologische Abfälle  
ACBLuftfilterelementeBDAKadaver  
ACCBoxenfilterBDBMedizinische Abfälle  
ACDFilterkerzen     
  BZUnsortierter Abfall  
ADFilterhilfsmittel     
ADAIonenaustauscher     
ADBKieselgur     
ADCSilikagel     
ADDMolekularsieb     
CodeBezeichnungCodeBezeichnung  
AESonstigeDFlüssige Abfälle organisch  
AEAAscheDAÖle  
AEBSchlackeDAASchmieröle  
AECFilterstaub, FlugascheDABHydrauliköle  
AEDSalzeDACTransformatoröle  
AFKernbrennstoffe     
AFAKernbrennstoffe unbestrahltDBLösungsmittel  
AFBKernbrennstoffe bestrahltDBAAlkane  
AFCWiederaufgearbeitetes UranDBBTBP  
AFDWiederaufgearbeitetes PlutoniumDBCSzintillationslösung  
AZUnsortierter AbfallDBDMarkierte Flüssigkeiten  
  DBEKerosin  
  DBFAlkohole  
  DBGAromatische Kohlenwasserstoffe  
  DBHHalogenierte Kohlenwasserstoffe  
       
  DCEmulsionen  
       
  EGasförmige Abfälle  
       
  FMischabfälle (A-D)  
  FAIonenaustauscher/Filterhilfsmittel, Salze  
  FBIonenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze, feste Abfälle  
       
  GStrahlungsquellen  
  GANeutronenquellen  
  GBGammaquellen  
  GCPrüfstrahler  
  GDDiverse Quellen  
3. Behandlung des Abfalls
Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.
CodeBehandlung
000unbehandelt
001Sortieren
002Dekontaminieren
003Zerkleinern
004Vorpressen
005Verbrennen
006Pyrolysieren
007Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008Dekantieren
009Filtrieren
010Schmelzen
011formstabil Kompaktieren
012Zementieren
013Bituminieren
014Verglasen
015Trocknen
016Kompaktieren und Zementieren
017Kompaktieren und Trocknen
018Verbrennen und Kompaktieren
019Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020Entwässern
021Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung
022Sonstiges

Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.

Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle

1.
KennungJeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:
AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF
Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codierungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt. Vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.
Beispiel 1:
E 1)/KKW 2)/1993 3)/R 4)/000001 5)
1)
E Steht für die Erfassung durch den Verursacher.
2)
KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
3)
1993 steht für das Jahr der Erfassung.
4)
R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).
5)
000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.
2.
Kennzeichnung von AbfallgebindenDie Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System 6):die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes,laufende Nummer (siebenstellig).
Beispiel 2:
KKW 1)/0000001 2)
1)
KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
2)
0000001 steht für die laufende Nummer.
3.
Kennzeichnung von BehälternBehälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.
4.
AngabenIst in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2 bis Nummer 18 zu.

NummerAngabe je Behälter oder EinheitVerarbeitungszustand des Abfalls nach Anlage X Teil A
  RZK
1Kennungxxx
2Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)x  
3Benennung nach Anlage X Teil Axxx
4Datum des Anfallsxxx
5Abfallmasse in kgxxx
6Gebindemasse in kg xx
7Gebindevolumen in cbm xx
8Behältertypxxx
9Behälterkennzeichnungxxx
10Ortsdosisleistung
in
mSv/h
Oberflächexxx
111 m Abstandxxx
12Datum der Messung der Ortsdosisleistungxxx
13GesamtaktivitätBeta/Gamma-
Strahler in Bq
xxx
14Alpha-
Strahler in Bq
xxx
15Kernbrennstoff in gxxx
16.1Aktivität zu berücksichtigender Radionuklide in Bq 7)Nr. 1xxx
16.2Nr. 2xxx
16.nNr. nxxx
17Bezugsdatum der Aktivitätsangabexxx
18Art der Aktivitätsbestimmung 8)xxx
19Rückstellprobe Nr.xxx
20Datum der Ausbuchungxxx
21Referenz der Ausbuchungxxx
22Abfallprodukt 9)  x
23.1Stoffliche Zusammensetzung 10)
in kg
Nr. 1  x
23.2Nr. 2  x
23.nNr. n  x
24.1Kennung des verarbeiteten Rohabfalls oder Zwischenprodukts 9, 11)Nr. 1 xx
24.2Nr. 2 xx
24.nNr. n xx
25Klassifizierung des Behälters 9)  x
26Dichtheit der Verpackung 9)  x
27Ausgeführtes Behandlungsverfahren xx
28Datum der Ausführung xx
29Ort der Ausführung xx
30Ausführender xx
31Produktkontrolle
für die
Endlagerung
Datum der Kontrolle  (x)
32Referenz  (x)
33Zwischenlagerort xxx
34Datum der Einlagerung xxx
(x)
Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.
----------
6)
Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.
7)
Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
8)
Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1 - 16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.
9)
Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
10)
Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.
11)
Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.

Teil C:
Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle
Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
2.
Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
3.
Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,
4.
Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
5.
Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
6.
Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder §§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,
7.
Annahmezusage des Empfängers,
8.
Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,
9.
Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.