(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 15 StrlSAblAnO Ausnahmen

In begründeten Fällen können beim Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Anordnung beantragt werden. Sofern diese Ausnahmen den Aufgabenbereich anderer zentraler staatlicher Organe berühren, sind diese Ausnahmeregelungen im Einvernehmen mit den Leitern der beteiligten zentralen staatlichen Organe zu treffen.