(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 77 SGG

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.