(SeeSchStrO)
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 03.05.1971


§ 34 SeeSchStrO Umschlag

Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.