(SeeAnlG)
Seeanlagengesetz

Ausfertigungsdatum: 13.10.2016


Anlage SeeAnlG (zu § 15 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2016,2353)


1.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung geregelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach.
2.
Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets gewährleistet ist. Das gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
3.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Genehmigungsinhaber.
4.
Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.
5.
Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung zur Verfügung stehen.
6.
Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.