DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz (SchuldBBerG)
Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik

Ausfertigungsdatum: 27.09.1994


§ 7 SchuldBBerG Finanzielle Aufwendungen

Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.