Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Ausfertigungsdatum: 06.01.2017


§ 30 SchSiHafV Borkum

(1) Der Bereich des Schutz- und Sicherheitshafens erstreckt sich westlich einer Diagonalen von 53° 33,5274´ N 006° 45,0917´ E bis 53° 33,6931´ N 006° 44,9762´ E und von dort bis 53° 33,7969´ N 006° 44,9106´ E.

(2) Der Schutzhafen darf von Fahrzeugen bis zu einer Größe von 1 000 BRZ oder 2 300 tdw angelaufen werden. Fahrzeugführer, die mit Fahrzeugen, die die Maße nach Satz 1 überschreiten, den Schutzhafen anlaufen wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Hafenbehörde. Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Emden, vertreten durch den Hafenmeister.

(3) Ein Fahrzeug, dass in den Schutzhafen einlaufen will, muss dies rechtzeitig mit dem Schallsignal zwei lang, ein kurz, ein lang (--.-) anzeigen.