(PsychPbG)
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Ausfertigungsdatum: 21.12.2015


§ 7 PsychPbG Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert. Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 der Strafprozessordnung beschließt.