Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Ausfertigungsdatum: 21.10.2016


§ 22 ProstSchG Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.