(PharmTAG)
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Ausfertigungsdatum: 18.03.1968


§ 10 PharmTAG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" führt, ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.