Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)
Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten

Ausfertigungsdatum: 02.07.2002


§ 2 PDSV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Diensteanbieteralle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken;
2.
am Postverkehr Beteiligte
a)
diejenigen, die mit einem Diensteanbieter einen Vertrag über Postdienste schließen oder geschlossen haben (Kunden),
b)
Personen, die Postdienste eines Diensteanbieters nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen.