(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
-
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
-
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
-
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
-
Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,
- 7.
-
Holz und Holzwerkstoffe,
- 8.
-
Be- und Verarbeiten von Holz,
- 9.
-
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
- 10.
-
Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflächen,
- 11.
-
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhänge von Orgeln und Harmonien,
- 12.
-
Herstellen von Windversorgungsanlagen,
- 13.
-
Bau von Windladen,
- 14.
-
Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart,
- 15.
-
Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung,
- 16.
-
Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt,
- 17.
-
Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen,
- 18.
-
Intonieren von Pfeifen,
- 19.
-
Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Orgelbau:
- a)
-
Bau von Windladen,
- b)
-
Herstellen von Spieltischteilen,
- c)
-
Bau von Gehäuseteilen,
- d)
-
Anfertigen und Montieren von Trakturteilen,
- e)
-
Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;
- 2.
-
in der Fachrichtung Pfeifenbau:
- a)
-
Herstellen von Platten für Metallpfeifen,
- b)
-
Herstellen von labialen Metallpfeifen,
- c)
-
Herstellen von labialen Holzpfeifen,
- d)
-
Herstellen von lingualen Pfeifen.