(ÖDZustG)
Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes

Ausfertigungsdatum: 20.08.1960


§ 7 ÖDZustG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 31. Oktober 1957 ab in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tage nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam.

(2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.