Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.11.1984


§ 75 NeuGlV Öffentlichkeit

Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.