(NABEG)
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Ausfertigungsdatum: 28.07.2011


§ 34 NABEG Zwangsgeld

Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 4, nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 250 000 Euro.