(LuftVG)
Luftverkehrsgesetz

Ausfertigungsdatum: 01.08.1922


§ 65a LuftVG

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine elektronische Datenbank über die in der Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Flugbegleiterbescheinigungen (Flugbegleiterdatenbank).

(2) Die Flugbegleiterdatenbank dient der Feststellung, über welche Qualifikationen ein Flugbegleiter oder eine Flugbegleiterin verfügt.

(3) In der Flugbegleiterdatenbank werden folgende Daten gespeichert:

1.
Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort,
2.
Referenznummer, Datum der Erteilung sowie Aussetzung oder Widerruf einer Flugbegleiterbescheinigung,
3.
Name und Anschrift der Organisation, welche die Flugbegleiterschulung durchgeführt und die Flugbegleiterbescheinigung ausgestellt hat,
4.
Luftfahrzeugmuster- oder Variantenqualifikation nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang V (Teil CC), CC.TRA.225.

(4) Wer Flugbegleiterschulungen durchführt und Flugbegleiterbescheinigungen ausstellt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 3 zu übermitteln und auf Verlangen zu belegen.

(5) Die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 dürfen durch das Luftfahrt-Bundesamt nur zu dem in Absatz 2 genannten Zweck oder für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI (Teil ARA), ARA.CC.100 und ARA.CC.105 sowie Anhang V (Teil CC), CC.CCA.100 genutzt werden. Die Daten nach Absatz 3 Nummer 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Flugbegleiterdatenbank gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 2 und 5 nicht mehr erforderlich ist. Für die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten finden die §§ 65 und 66, insbesondere hinsichtlich der Fristen zur Speicherung der Daten, entsprechende Anwendung. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen Datensatzes nach Absatz 3 sind aktenkundig zu machen.