KWG-Vermittlerverordnung (KWGVermV)
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes

Ausfertigungsdatum: 04.12.2007


§ 7 KWGVermV Dauer der Einsehbarkeit

Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Vermittler sind nach Ablauf des Jahres, in das die angezeigte Beendigung seiner Tätigkeit für das haftende Unternehmen fällt, noch weitere fünf Jahre in dem Register einsehbar.