Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

Ausfertigungsdatum: 16.06.2009


Anlage 1 KÜO (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
1Feste Brennstoffe
1.1ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage4
1.2regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte3
1.3Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung

2
1.4Blockheizkraftwerk2
1.5nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte2
1.6mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage
2
1.7gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage1
1.8nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch CO-Sensoren)

1
1.9notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlageneinmal im
Kalenderjahr
1.10betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätteeinmal im
Kalenderjahr
2Flüssige Brennstoffe
2.1regelmäßig benutzte Feuerstätte3
2.2mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte2
2.3gelegentlich benutzte Feuerstätte1
2.4Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 – 2.3
einmal im
Kalenderjahr
2.5betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätteeinmal im
Kalenderjahr
2.6nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätteeinmal im
Kalenderjahr
2.7Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgeräteinmal im
Kalenderjahr
2.8Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelteinmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.9Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werdeneinmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.10Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesseseinmal in
jedem dritten Kalenderjahr
2.11ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
3Gasförmige Brennstoffe
3.1raumluftabhängige Feuerstätteeinmal im
Kalenderjahr
3.2raumluftunabhängige Feuerstätteeinmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.3raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruckeinmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.4Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgeräteinmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.5Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesseseinmal in
jedem dritten Kalenderjahr