Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)
Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Ausfertigungsdatum: 10.08.2018


§ 14 KrWaffUnbrUmgV Zuständigkeit

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.