Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.10.1990


§ 2 JArbSchUV Untersuchungsberechtigungsschein

Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.