IWF-Gesetz (IMFAbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976

Ausfertigungsdatum: 09.01.1978


Art 8 IMFAbkG

Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich bei der Anwendung des Übereinkommens ergeben.