Hohe-See-Einbringungsgesetz (HoheSeeEinbrG)
Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972)

Ausfertigungsdatum: 25.08.1998


§ 4 HoheSeeEinbrG Einbringungsverbot, Ausnahmen

Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:

1.
Baggergut,
2.
Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind).