Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 25.04.1979


§ 2 HeilvfV

Der Verletzte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, wenn einer der in § 15 bezeichneten Ärzte dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.