(GBO)
Grundbuchordnung

Ausfertigungsdatum: 24.03.1897


§ 51 GBO

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.