(GArchDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 18.12.2015


§ 2 GArchDVDV Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht

(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
2.
die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz. Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.

(3) Während der Ausbildung an

1.
der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) und
2.
der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg)
unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Hochschule.