Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

Ausfertigungsdatum: 24.08.1976


§ 9 FernUSG Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.