Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Ausfertigungsdatum: 26.04.1976


§ 17 EZulV Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen

(1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich.