Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Ausfertigungsdatum: 27.02.2008


Anlage EVPG (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 264)



Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2.
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3.
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4.
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5.
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
6.
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.