(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 9.05 DonauSchPVAnl 1993 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann von den §§ 9.01 bis 9.04 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.