(BWO)
Bundeswahlordnung

Ausfertigungsdatum: 28.08.1985


§ 91 BWO Stadtstaatklausel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.